Foto © Quelle: BMF/Hendel
Gemeinnützige Körperschaften die Menschen unterstützen, die durch den Ukraine-Konflikt betroffen sind, können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen und sind für den Zeitraum des Erlasses nicht zwingend satzungsgebunden.
Körperschaften wie Stiftungen und Vereine, aber auch einzelne Bürger*innen und Unternehmen können durch einen Erlass steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern sie die Opfer und Leidtragenden des Ukraine-Konflikts unterstützen. Vereinfacht werden Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb ohnehin steuerbegünstigt sind. Das hat das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Bundesländer entschieden. Ein entsprechender Erlass wurde herausgegeben, vorerst befristet bis 31. Dezember 2022 (siehe Download (PDF-Datei)).
Dazu sagte der Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, Dr. Danyal Bayaz: „Der russische Angriffskrieg in der Ukraine bringt furchtbares Leid über die Menschen. Es ist keine Frage, dass wir die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen im Land entlasten, wenn sie die Opfer des Krieges unterstützen. Unbürokratische Hilfe ist das Gebot der Stunde.“
Durch den Erlass über die steuerlichen Maßnahmen werden unter anderem der Spendennachweis, sowie die Mittelverwendung durch steuerbegünstigte Körperschaften, die im Ukraine-Konflikt helfen möchten, vereinfacht:
Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel […] ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt.
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten – Ukraine-Konflikt
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (PDF-Datei)