Foto © Shraddha Mishra
Stiftungen wie die Stiftung Bildung, die sich dem Gemeinwohl verschrieben haben und als gemeinnützig anerkannt sind, genießen steuerliche Begünstigungen. Auch für Stifter*innen und Spender*innen bieten sich im Steuerrecht Möglichkeiten, ihre Zuwendungen steuermindernd einzusetzen.
Bei der Neugründung einer Stiftung, sowie alle zehn Jahre besteht die Möglichkeit, den Höchstbetrag von einer Million Euro steuerlich geltend zu machen, wenn Vermögen in die Stiftung eingebracht wird. Ehepartner*innen können gemeinsam bis zu zwei Millionen Euro steuerlich geltend machen. Dieser Betrag kann über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. Ein separater Antrag ist für jeden Veranlagungszeitraum des Zehnjahreszeitraums zu stellen, wobei der angegebene Betrag und Zeitraum des Abzugs anzugeben sind.
Die Entscheidung über den Umfang und Zeitraum des Spendenabzugs sollte in jedem Fall mit einer persönlichen Steuer- oder Rechtsberatung abgestimmt werden. Gegebenenfalls sind auch Spendenvorträge möglich. Die gemeinnützige Empfängerorganisation – wie die Stiftung Bildung – nimmt die Zustiftung in voller Höhe an, ist von der Steuer befreit und kann eine Zuwendungsbescheinigung dafür ausstellen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendungsbescheinigung sollte mit der Steuerberatung besprochen werden, um Steuervorteile für Stifter*innen und Spender*innen zu erhalten.
Als Beispiel:
Im Jahr 2024 wird eine Million Euro in das Stiftungsvermögen der gemeinnützigen Stiftung Bildung überführt.
Bis 2033 können jährlich jeweils 100.000 Euro von der zustiftenden Person steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2034 kann erneut eine Million Euro in die Stiftung Bildung fließen und bis 2043 das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Dies ist besonders relevant, wenn zusätzliche Mittel für konkrete Projekte an die Stiftung Bildung fließen sollen. Spenden sind oft neben den Erträgen des Stiftungsvermögens eine wichtige finanzielle Stütze, stärken die Unabhängigkeit und das Fördervolumen, so dass mehr gefördert werden kann.
Die Ersparnisse bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer können dazu führen, dass der überwiegende Teil der Zuwendung/Zustiftung/Dotation aus Steuerersparnissen finanziert werden kann.
Bei Einbringung von ererbtem Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung innerhalb von zwei Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaftssteuern vermieden werden. In einigen Fällen kann es jedoch aufgrund hoher persönlicher Einkommensteuersätze der Erbin oder des Erben günstiger sein, die Erbschaftssteuer zu zahlen und über den Sonderausgabenabzug die eigene Einkommensteuer zu reduzieren.
Steuervorteile für Stifter*innen – Die wichtigen Infos in Kürze
- Zuwendungen und Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung sind steuerfrei für die Stiftung.
- Die Erträge einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung bleiben von der Ertragsteuer frei.
- Eine Stiftung ist jedoch kein Steuersparmodell. Stifter*innen trennen sich dauerhaft vom eingebrachten Vermögen.
- Stifter*innen können eine Stiftungsdotation bis zu einer Million Euro über zehn Jahre beliebig verteilt steuerlich wirksam absetzen und zusätzlich jährlich 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte der Stiftung zuführen und steuermindernd geltend machen.
Steuervorteile für Stifter*innen und Spender*innen – Ihre Ansprechpartnerin:
Katja Hintze, M.A. phil.
Vorstandsvorsitzende der Stiftung Bildung
Telefon: 030 809 627 01
E-Mail-Adresse: katja.hintze@stiftungbildung.org
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